BFH vom 18.06.1975
I R 92/73
Normen:
FGO § 40, § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 261
BStBl II 1975, 779

BFH - 18.06.1975 (I R 92/73) - DRsp Nr. 1997/12559

BFH, vom 18.06.1975 - Aktenzeichen I R 92/73

DRsp Nr. 1997/12559

»Die Mitteilung einer OFD an den Steuerpflichtigen, sie habe einem nachgeordneten FA eine Weisung bestimmten Inhalts erteilt, ist kein Verwaltungsakt.«

Normenkette:

FGO § 40, § 41 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH i.L., die zur Firmengruppe Y gehört, hat ihren Sitz in der Schweiz. Der Wohnsitz der Gesellschaft liegt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Finanzamt (FA) St ist davon ausgegangen, daß sich die Geschäftsleitung der Klägerin am Wohnsitz des Hauptgesellschafters befinde, der innerhalb des Bezirks (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG -) des FA lag. Das FA hat sich zur Besteuerung der GmbH für zuständig gehalten. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem FA S, das für die Besteuerung einer Reihe weiterer Unternehmen der Firmengruppe Y zuständig ist, und dem FA St haben die beiden FÄ vereinbart, daß das FA S für Besteuerungsmaßnahmen gegen die Klägerin zuständig sein solle (§ 78 der Reichsabgabenordnung - AO -). Das FA St hat dem Hauptgesellschafter durch Schreiben vom 19. November 1971 mitgeteilt, daß das FA S die Veranlagung der Klägerin aufgrund einer Vereinbarung übernehmen werde.