I. Zwischen der ...GmbH (im folgenden: GmbH) und deren alleiniger Gesellschafterin (einer OHG), der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), bestand in den Streitjahren (1971 bis 1976) ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag. Danach führt die GmbH sämtliche Gewinne an die Antragstellerin ab; diese übernimmt sämtliche Verluste der GmbH.
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