BFH vom 18.06.1980
I B 88/79
Normen:
3. VermBG § 14 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 44
BStBl II 1980, 733

BFH - 18.06.1980 (I B 88/79) - DRsp Nr. 1997/14662

BFH, vom 18.06.1980 - Aktenzeichen I B 88/79

DRsp Nr. 1997/14662

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, daß die Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 3. VermBG - ohne Rücksicht auf einen steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag - nicht auf den Organträger übertragen und von dessen Steuerschuld abgezogen werden kann, wenn gegen die an sich abzugsberechtigte Organgesellschaft (deren Mitunternehmer) schon wegen zu berücksichtigender Verluste aus den Vorjahren keine Steuern festgesetzt werden könnten.«

Normenkette:

3. VermBG § 14 ; FGO § 69 ;

I. Zwischen der ...GmbH (im folgenden: GmbH) und deren alleiniger Gesellschafterin (einer OHG), der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), bestand in den Streitjahren (1971 bis 1976) ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag. Danach führt die GmbH sämtliche Gewinne an die Antragstellerin ab; diese übernimmt sämtliche Verluste der GmbH.