Der Senat würdigt den Vortrag des Antragstellers dahingehend, daß er nicht nur Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts hat einlegen, soweit damit die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt wurde (Aktenzeichen V B 11/85 ), sondern auch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters für dieses Verfahren hat nachsuchen wollen (§ 142 Abs. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 und 4 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dieser Antrag liegt der vorliegenden Entscheidung zugrunde.
1. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zulässig.
Der Bundesfinanzhof ist bislang von der Zulässigkeit des Prozeßkostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgegangen. Der Senat hält daran fest.
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