BFH vom 18.08.1993
II R 102/90
Fundstellen:
BStBl II 1994, 9
GmbHR 1994, 137
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - 18.08.1993 (II R 102/90) - DRsp Nr. 1997/16421

BFH, vom 18.08.1993 - Aktenzeichen II R 102/90

DRsp Nr. 1997/16421

»Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren kommt ein besonderer Abschlag (vgl. Abschnitt 78 Abs. 2 VStR 1983) bei einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, nicht in Betracht.«

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Kunst- und Bauschlosserei. Sie verfügte am streitigen Feststellungszeitpunkt (31.12.1985) über ein eingezahltes Stammkapital von 50.000 DM. Daran waren der Beigeladene zu 2 (Geschäftsführer der Klägerin) mit 34.000 DM (68 %), der Beigeladene zu 1 mit 10.000 DM (20 %) sowie die Beigeladenen zu 3 und 4 zu je 3.000 DM (je 6 %) beteiligt. Betriebsgrundstücke und Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Kfz und geringwertige Wirtschaftsgüter hat die Klägerin von der A GbR (= Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) gepachtet.