BFH vom 18.09.1974
I B 53/74
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 272
BStBl II 1975, 112

BFH - 18.09.1974 (I B 53/74) - DRsp Nr. 1997/12259

BFH, vom 18.09.1974 - Aktenzeichen I B 53/74

DRsp Nr. 1997/12259

»Bringt ein auf § 225 AO gestützter endgültiger Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen eine Besserstellung gegenüber dem ihm vorangegangenen Bescheid, so fehlt es für die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Klage eine noch weitergehende Besserstellung begehrt.«

Normenkette:

FGO § 69 ;

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, dem die nach Durchführung einer Betriebsprüfung vom Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erlassenen, gemäß § 225 AO berichtigenden Einkommensteuerbescheide 1967 bis 1969 vom 12. März 1973 zugrunde liegen. Mit diesen Bescheiden wurde die Einkommensteuer von vorläufig insgesamt 44.416 DM auf endgültig insgesamt 41.640 DM herabgesetzt; die Anrechnung von insgesamt 83.780 DM einbehaltener Lohnsteuer führte zur Feststellung einer Überzahlung von 42.140 DM (gegenüber einer nach den ursprünglichen Veranlagungen erfolgten Erstattung in Höhe von insgesamt 39.364 DM). Der gegen die Bescheide erhobene Einspruch war vom FA mangels Begründung zurückgewiesen worden.