BFH vom 18.09.1974
II B 11/74
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 252
BStBl II 1975, 41

BFH - 18.09.1974 (II B 11/74) - DRsp Nr. 1997/12215

BFH, vom 18.09.1974 - Aktenzeichen II B 11/74

DRsp Nr. 1997/12215

»Die Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei der Kostenregelung nach § 138 Abs. 1 FGO wird durch Billigkeitserwägungen und den bisherigen Sach- und Streitstand bestimmt. Zum Inhalt dieser Ermessenselemente.«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

I. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer am 25. Mai 1973 selbst Einspruch eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung "bis zur Entscheidung über diesen Einspruch" beantragt. Unmittelbar nach Eingang der Einspruchsbegründung, die der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers gefertigt hatte und in der an die Aussetzung der Vollziehung erinnert worden war, hatte der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids "bis 10 Tage nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den ... Einspruch" ausgesetzt. Diese Verfügung war an den Beschwerdeführer (nicht an seinen Bevollmächtigten) gerichtet und an diesen abgesandt worden.

Das FA wies den Einspruch zurück.