I. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer am 25. Mai 1973 selbst Einspruch eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung "bis zur Entscheidung über diesen Einspruch" beantragt. Unmittelbar nach Eingang der Einspruchsbegründung, die der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers gefertigt hatte und in der an die Aussetzung der Vollziehung erinnert worden war, hatte der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids "bis 10 Tage nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den ... Einspruch" ausgesetzt. Diese Verfügung war an den Beschwerdeführer (nicht an seinen Bevollmächtigten) gerichtet und an diesen abgesandt worden.
Das FA wies den Einspruch zurück.
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