BFH vom 18.09.1974
II R 129/73
Normen:
FGO § 57, § 60, § 61, § 115, § 122 Abs. 1, § 124, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 350
BStBl II 1975, 40

BFH - 18.09.1974 (II R 129/73) - DRsp Nr. 1997/12214

BFH, vom 18.09.1974 - Aktenzeichen II R 129/73

DRsp Nr. 1997/12214

»Ein Dritter wird im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit dem gerichtlichen Beiladungsbeschluß Beteiligter im Sinne des § 57 FGO; dem Verfahren beitreten kann nur eine Behörde. Legt kein Beteiligter, sondern nur ein nicht beteiligter Dritter gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision ein, so ist das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

FGO § 57, § 60, § 61, § 115, § 122 Abs. 1, § 124, § 126 Abs. 1 ;

I. Die Revisionskläger verkauften dem Kläger des Finanzrechtsstreits vor dem Finanzgericht sowie dessen Ehefrau ein näher bezeichnetes Miteigentum an einem Grundstück verbunden mit einem Sondereigentum an einer Wohnung. Das Finanzgericht bestätigte den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts, wonach Gegenstand des Kaufvertrages eine bezugsfertige Eigentumswohnung war und nicht, wie der Kläger vorgetragen hatte, ein Vertrag über den Grund und Boden verbunden mit einem Werkvertrag über die Errichtung der Wohnung abgeschlossen war. Dementsprechend wies das Finanzgericht die Klage ab. Nach Verkündung und Zustellung, aber vor Rechtskraft des Urteils erklärten die Revisionskläger beim Finanzgericht den "Beitritt zum rechtshängigen Rechtsstreit", legten gegen das Urteil das "Rechtsmittel der Revision" ein und stellten Revisionsanträge.