I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau stellten einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1966, in dem sie erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wies den Antrag wegen Versäumung der Ausschlußfrist als unzulässig zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Revision stellte der Kläger den Antrag, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und das FA zu verurteilen, den beantragten Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 durchzuführen.
II. Die Revision ist nicht zulässig.
1. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) u.a. zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1.000 DM übersteigt. Das trifft im Streitfall nicht zu.
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