BFH vom 18.10.1974
VI R 126/72
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 4
BStBl II 1975, 145

BFH - 18.10.1974 (VI R 126/72) - DRsp Nr. 1997/12274

BFH, vom 18.10.1974 - Aktenzeichen VI R 126/72

DRsp Nr. 1997/12274

»In einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ablehnenden Bescheids ist die Kirchenlohnsteuer bei der Berechnung des Streitwerts nicht einzubeziehen.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau stellten einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1966, in dem sie erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wies den Antrag wegen Versäumung der Ausschlußfrist als unzulässig zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Revision stellte der Kläger den Antrag, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und das FA zu verurteilen, den beantragten Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 durchzuführen.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

1. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) u.a. zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1.000 DM übersteigt. Das trifft im Streitfall nicht zu.