BFH vom 18.11.1970
I B 31/70
Normen:
FGO § 146 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 23
BStBl II 1971, 154

BFH - 18.11.1970 (I B 31/70) - DRsp Nr. 1997/10361

BFH, vom 18.11.1970 - Aktenzeichen I B 31/70

DRsp Nr. 1997/10361

»1. Die Staatskasse ist als Gläubigerin einer Kostenforderung befugt, gegen einen Streitwertbeschluß des FG nach § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO Beschwerde einzulegen. 2. Wird die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf schwebende Musterprozesse begehrt, so ist der Streitwert in der Regel auf 5 % des streitigen Steuerbetrags festzusetzen.«

Normenkette:

FGO § 146 ;

I. Durch die drei angefochtenen Beschlüsse (Gz 53/69, Gz 166/69 und Gz 167/69) vom 27. April 1970 hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO die Streitwerte für drei Verfahren wegen Aussetzung der Einspruchsentscheidung unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 GKG mit jeweils 3.000 DM (Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten) festgesetzt, weil es das finanzielle Interesse am Hinausschieben der Einspruchsentscheidungen für weit geringer als das Interesse an der Hauptsacheentscheidung oder an der Aussetzung der Vollziehung und für kaum höher als das Interesse an einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit hielt.