I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 11. Mai 1971 nach § 100 Abs 1 der Reichsabgabenordnung (AO) gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) vorläufige, inzwischen bestandskräftige Einkommensteuer-, Kirchensteuer- und Ergänzungsabgabebescheide für 1965 bis 1970 und Umsatzsteuerbescheide für 1966 bis 1970.
Nach vorangegangener fruchtloser Pfändung ordnete das FA durch Verfügung vom 1. Oktober 1971 an, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, für etwaige Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (§ 332 AO).
Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung vom 1. Oktober 1971 wies die Oberfinanzdirektion (OFD) mit Entscheidung vom 27. Oktober 1971 als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen des § 332 AO hätten vorgelegen. Insbesonders sei fruchtlos gepfändet worden. Auch habe das FA nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
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