BFH vom 18.12.1970
VI R 248/69
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ; ZPO § 708 ; ZPO § 718 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 478
BStBl II 1971, 426

BFH - 18.12.1970 (VI R 248/69) - DRsp Nr. 1997/10510

BFH, vom 18.12.1970 - Aktenzeichen VI R 248/69

DRsp Nr. 1997/10510

»1. Ein mit einem Einzelunternehmen bestehendes stilles Gesellschaftsverhältnis wird bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine KG nur dann mit dieser fortgesetzt, wenn die KG und der stille Gesellschafter dies vereinbaren. 2. Ficht eine KG einen gegen sie wegen Nichteinhaltung von Kapitalertragsteuer für Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters ergangenen Haftungsbescheid vor Gericht an, so ist weder die Beiladung des geschäftsführenden Gesellschafters, der persönlich statt der KG als Haftungsschuldner in Betracht kommt, noch die Beiladung des stillen Gesellschafters notwendig (§ 60 Abs. 3 FGO). 3. Die Vorschrift des § 718 ZPO (Vorabentscheidung über die Vollstreckbarkeit) ist im Revisionsverfahren vor dem BFH nicht anwendbar. 4. Die Vorschrift des § 708 Nr. 7 ZPO, nach der die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, ist auch im Verfahren vor dem FG anwendbar.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ; ZPO § 708 ; ZPO § 718 ;