BFH vom 18.12.1979
VIII R 27/77
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 130, 7
BStBl II 1980, 330

BFH - 18.12.1979 (VIII R 27/77) - DRsp Nr. 1997/14468

BFH, vom 18.12.1979 - Aktenzeichen VIII R 27/77

DRsp Nr. 1997/14468

»Hat das FA im Rahmen seiner Sachaufklärung eine erforderliche Vernehmung von Zeugen unterlassen, so kann das am gleichen Ort befindliche FG den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung nicht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufheben, wenn die Zeugenvernehmung im finanzgerichtlichen Verfahren keinen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Großhandel. Nach einer im Juli 1969 durchgeführten Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um 64.588 DM, wobei er u.a. eine als Betriebsausgabe gebuchte Provision an die Mutter des Klägers in Höhe von 48.700 DM nicht anerkannte.