I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Großhandel. Nach einer im Juli 1969 durchgeführten Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um 64.588 DM, wobei er u.a. eine als Betriebsausgabe gebuchte Provision an die Mutter des Klägers in Höhe von 48.700 DM nicht anerkannte.
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