BFH vom 19.02.1976
V R 132/71
Normen:
AO § 131, § 158 ; FGO § 111 ; StSäumG § 4;
Fundstellen:
BFHE 118, 415
BStBl II 1976, 497

BFH - 19.02.1976 (V R 132/71) - DRsp Nr. 1997/12890

BFH, vom 19.02.1976 - Aktenzeichen V R 132/71

DRsp Nr. 1997/12890

»Ansprüche auf Erstattung aus Billigkeitsgründen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AO) sind nicht nach § 111 FGO zu verzinsen.«

Normenkette:

AO § 131, § 158 ; FGO § 111 ; StSäumG § 4;

I. Streitig ist, ob Prozeßzinsen aus § 111 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch bei erfolgreicher Durchführung eines auf Erstattung aus Billigkeitsgründen gerichteten Rechtsstreits (§ 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung - AO -) entstehen.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miterben nach dem im Jahre 1970 verstorbenen X. Dieser war mit einer Klage auf Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgründen erfolgreich, so daß ihm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Steuerbeträge in Höhe von ...DM erstattete. Die Kläger begehren, das FA zu verpflichten, einen Bescheid über die Erstattung von Prozeßzinsen aus diesem Betrag zu erteilen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 24. Juni 1971 V 23/71 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 32 - EFG 1972, 32 -) stattgegeben.