BFH vom 19.03.1970
IV 178/64
Normen:
FGO § 104 Abs. 1, 2, § 105 Abs. 4, § 115 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 21
BStBl II 1970, 548

BFH - 19.03.1970 (IV 178/64) - DRsp Nr. 1997/10119

BFH, vom 19.03.1970 - Aktenzeichen IV 178/64

DRsp Nr. 1997/10119

»Der Senat führt wegen beabsichtigter Abweichung von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs Gr.S. 4/68 vom 10.03.1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 95 S. 366 - BFH 95, 366 -) gemäß § 11 Abs. 3 FGO eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zu folgenden Rechtsfragen herbei: 1. Muß ein Senat in Beschluß-Sachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 1. Halbsatz FGO) auch dann anrufen, wenn nicht über die Revision selbst - durch Urteil oder Verwerfungs-Beschluß - entschieden wird? 2. Ist der Vollsenat bei Bejahung der Frage 1 durch den Großen Senat nur zur Entscheidung der Frage befugt, ob der Große Senat anzurufen sei, und muß er - falls er die Anrufung selbst ablehnt - die Entscheidung in der Sache selbst dem Senat in der Besetzung von drei Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 2. Halbsatz FGO) überlassen? 3. Sollte der Große Senat die Frage zu 2 dahin entscheiden, daß der Dreier-Senat für die sachliche Entscheidung zuständig ist: Wer ist zuständig, wenn der Dreier Senat erneut der Ansicht ist, in der Sachfrage sei der Große Senat anzurufen? 4. In welcher Besetzung ist in Beschluß-Sachen zu entscheiden, nachdem der Große Senat in der Sachfrage entschieden hat (vgl. BFH-Beschluß III B 39/67 [Verweis AZ:"III B 39/67"] vom 29.08.1969, BFH 96, 501)? BFH 1971-01-18 GrS 5/70 T«

Normenkette: