BFH vom 19.05.1976
I R 154/74
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 119, 219
BStBl II 1976, 785

BFH - 19.05.1976 (I R 154/74) - DRsp Nr. 1997/13048

BFH, vom 19.05.1976 - Aktenzeichen I R 154/74

DRsp Nr. 1997/13048

»Der Kläger kann die Hauptsache nicht für erledigt erklären, wenn sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 4;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte anläßlich der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 1970 die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer- und Ergänzungsabgabeschuld für die Zeit ab 10. Dezember 1972 neu festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 4. September 1972 legte der - durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene - Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 1972 hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer Einspruch und hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlungen Beschwerde ein.