BFH vom 19.05.1982
I R 257/78
Normen:
DBA-Spanien Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 136, 363
BStBl II 1982, 668

BFH - 19.05.1982 (I R 257/78) - DRsp Nr. 1997/15361

BFH, vom 19.05.1982 - Aktenzeichen I R 257/78

DRsp Nr. 1997/15361

»1. Entsteht bei der Veräußerung eines Kaufoptionsrechts, das ein in Spanien belegenes Grundstück betrifft, ein Spekulationsgewinn, kann dieser nach dem DBA-Spanien in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. 2. Zur revisionsrichterlichen Prüfung ausländischen Rechts.«

Normenkette:

DBA-Spanien Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1;

I. Mit Vertrag vom 30. September 1970 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) von der spanischen Firma X ein Kaufoptionsrecht auf die Parzellen der Lote .... in Y (Spanien) zum Preis von 365.360 DM. Dabei trat der Kläger als verdeckter Stellvertreter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf. Mit Vertrag vom 18. Oktober 1970 veräußerte die Klägerin das Optionsrecht für 975.000 DM. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Betrag im Jahre 1971 bezahlt wurde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ aufgrund einer Betriebsprüfung einen Berichtigungsbescheid für das Jahr 1971, in dem es aufgrund dieses Vorgangs von einem Gewinn aus Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 609.640 DM ausging.