BFH vom 19.05.1982
II R 89/81
Normen:
EuAGrEStGEuAGrEStG Bayern Art. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 136, 309
BStBl II 1982, 668

BFH - 19.05.1982 (II R 89/81) - DRsp Nr. 1997/15362

BFH, vom 19.05.1982 - Aktenzeichen II R 89/81

DRsp Nr. 1997/15362

»1. Die Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG bei einem Zuerwerbs- oder Nebenerwerbslandwirt setzt nicht voraus, daß der betreffende Hinzuerwerb den Betrieb zu einem Vollerwerbsbetrieb werden ließe; dementsprechend ist nicht zu fordern, daß der Landwirt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eine bisher neben der Landwirtschaft ausgeübte Tätigkeit aufgibt (Anschluß an BFH-Urteil vom 07.06.1978 II R 105/76 , BFHE 125, 209, BStBl II 1978, 471). 2. Die Steuerfreiheit nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG kann einem Zuerwerbs- oder Nebenerwerbslandwirt nicht unter Hinweis auf die außerhalb der Landwirtschaft erzielten Einkünfte versagt werden.«

Normenkette:

EuAGrEStGEuAGrEStG Bayern Art. 1 Nr. 2 lit. a;

I. Der Kläger, der einen Geflügelmastbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rd.25 ha betreibt und außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen hat, kaufte mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Antrag des Klägers, den Kauf als Aufstockungserwerb steuerfrei zu lassen, ab und setzte Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos; das FA erhöhte vielmehr mit der Einspruchsentscheidung die Grunderwerbsteuer.