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1980
BFH
BFH vom 19.06.1980
VIII B 26/79
Normen:
FGO
§
82
;
ZPO
§
380
, §
381
;
Fundstellen:
BFHE 131, 265
BStBl II 1981, 57
BFH - 19.06.1980 (VIII B 26/79) - DRsp Nr. 1997/14710
BFH,
vom 19.06.1980
- Aktenzeichen VIII B 26/79
DRsp Nr. 1997/14710
»Ein Ordnungsgeld kann gegen einen Zeugen nicht verhängt werden, wenn dieser aus zwingenden Gründen dem Vernehmungstermin ferngeblieben ist.«
Normenkette:
FGO
§
82
;
ZPO
§
380
, §
381
;
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