I. Die erste Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) verstarb in 1956. Aus dieser Ehe hat der Beschwerdeführer einen Sohn, für den ihm in den Streitjahren 1966 und 1967 ein Kinderfreibetrag zustand. Seit 1958 ist er wieder verheiratet. In den Streitjahren lebte er von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Die zweite Ehe wurde 1969 ohne Schuldausspruch geschieden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1966 und 1967 den vom Beschwerdeführer begehrten Splittingtarif nicht gewährt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1966 hat der Beschwerdeführer Einspruch eingelegt, gegen den Einkommensteuerbescheid 1967 mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben.
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt.
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