BFH vom 19.07.1974
VI B 10/74
Normen:
EStG § 32a Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 38
BStBl II 1974, 683

BFH - 19.07.1974 (VI B 10/74) - DRsp Nr. 1997/12131

BFH, vom 19.07.1974 - Aktenzeichen VI B 10/74

DRsp Nr. 1997/12131

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß einem in erster Ehe verwitweten Steuerpflichtigen, der in zweiter Ehe von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, der Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zusteht.«

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

I. Die erste Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) verstarb in 1956. Aus dieser Ehe hat der Beschwerdeführer einen Sohn, für den ihm in den Streitjahren 1966 und 1967 ein Kinderfreibetrag zustand. Seit 1958 ist er wieder verheiratet. In den Streitjahren lebte er von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Die zweite Ehe wurde 1969 ohne Schuldausspruch geschieden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1966 und 1967 den vom Beschwerdeführer begehrten Splittingtarif nicht gewährt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1966 hat der Beschwerdeführer Einspruch eingelegt, gegen den Einkommensteuerbescheid 1967 mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt.