BFH vom 19.07.1978
I B 14/78
Normen:
FGO § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 351
BStBl II 1978, 598

BFH - 19.07.1978 (I B 14/78) - DRsp Nr. 1997/13859

BFH, vom 19.07.1978 - Aktenzeichen I B 14/78

DRsp Nr. 1997/13859

»1. Eine Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann nur aus bestimmten, in der Gesetzesvorschrift aufgeführten Gründen getroffen werden. 2. Keine "wesentlichen Nachteile" sind die verspäteten Zuweisungen sog. Durchlaufspenden von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststellen an den benannten Empfänger sowie die finanziellen Einbußen durch Minderung des Spendenaufkommens. 3. Eine Regelungsanordnung ist "nötig", wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der erstrebten Anordnung das öffentliche Interesse an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegt und die Maßnahme unumgänglich ist, um für den Antragsteller einen bestimmten Rechtszustand vorläufig zu sichern.«

Normenkette:

FGO § 114 ;

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das FG hat den Antrag auf einstweilige Anordnung zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 114 Abs 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind.