BFH vom 19.08.1982
IV R 185/80
Normen:
AO (1977) § 360 ; FGO § 44, § 100 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 445
BStBl II 1983, 21

BFH - 19.08.1982 (IV R 185/80) - DRsp Nr. 1997/15415

BFH, vom 19.08.1982 - Aktenzeichen IV R 185/80

DRsp Nr. 1997/15415

»Auch wenn im außergerichtlichen Vorverfahren eine notwendige Hinzuziehung unterblieben ist, kann das FG sich nur dann auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken, wenn dies vom Kläger oder Beigeladenen beantragt ist oder die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO vorliegen. Ein auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkter Klageantrag setzt ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers oder Beigeladenen an der Wiederholung des Vorverfahrens voraus.«

Normenkette:

AO (1977) § 360 ; FGO § 44, § 100 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Kommanditistin an einer KG beteiligt. Diese Gesellschaft gab ihren Gewerbebetrieb zum 30. Juni 1972 auf. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ist streitig, in welchem Umfang ein Grundstück der Klägerin Sonderbetriebsvermögen bei ihrer Kommanditbeteiligung war und wie hoch deshalb ihr Gewinn aus Anlaß der Betriebsaufgabe ist. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klägerin Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die KG zum Rechtsstreit beigeladen und anschließend die Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben, weil die KG auch zum Einspruchsverfahren hätte hinzugezogen werden müssen. (Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 535 veröffentlicht.)

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.