BFH vom 19.09.1977
IV B 24/77
Normen:
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 17
BStBl II 1977, 770

BFH - 19.09.1977 (IV B 24/77) - DRsp Nr. 1997/13479

BFH, vom 19.09.1977 - Aktenzeichen IV B 24/77

DRsp Nr. 1997/13479

»Haben die geschäftsführenden Gesellschafter einer KG im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren Klage erhoben, so kommt es für die Frage, ob die Kommanditisten notwendig zum Verfahren beizuladen sind, nicht darauf an, ob die einheitliche Gewinnfeststellung selbst, sondern nur, ob das Klagebegehren der KG sich (auch) auf Angelegenheiten erstreckt, für die die Kommanditisten nach FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 und FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 klagebefugt wären.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;

I. In einem vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg anhängigen Rechtsstreit klagt die X-Reederei KG iL, vertreten durch ihre Liquidatoren, gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -). Bei der Gesellschaft (im folgenden: KG) handelt es sich um eine Abschreibungsgesellschaft, an der 157 Kommanditisten beteiligt sind. Die Klage der KG richtet sich gegen die vom FA im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung erlassenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 und wendet sich gegen die Versagung von Sonderabschreibungen und gegen die Aktivierung einer an einen Schiffsvoreigentümer geleisteten Zahlung, deren sofortigen Abzug die KG unter dem Gesichtspunkt einer Zinsverlust-Ausgleichszahlung vorgenommen hatte.