BFH vom 19.10.1970
GrS 3/70
Normen:
AO § 217 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 317
BStBl II 1971, 21

BFH - 19.10.1970 (GrS 3/70) - DRsp Nr. 1997/10287

BFH, vom 19.10.1970 - Aktenzeichen GrS 3/70

DRsp Nr. 1997/10287

»Die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörenden Vermögensgegenstandes (z.B. Fernsehgerät) können beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit nicht durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und - wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstandes - in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden.«

Normenkette:

AO § 217 ;

Der IV. Senat hat mit dem Beschluß IV 348/64 vom 20. November 1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 98 S. 152 BFH 98, 152 -, BStBl II 1970, 308) den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage angerufen:

Können die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörigen Vermögensgegenstandes (z.B. Fernsehgerät) beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten einerseits und - wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstandes - in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden?

Der Anrufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: