BFH vom 19.10.1978
IV B 34/77
Normen:
AO (1977) § 175 Nr. 1 ; AO (a.F.) § 218 Abs. 4 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 510
BStBl II 1978, 632

BFH - 19.10.1978 (IV B 34/77) - DRsp Nr. 1997/13877

BFH, vom 19.10.1978 - Aktenzeichen IV B 34/77

DRsp Nr. 1997/13877

»Erläßt das Wohnsitz-FA vor Ergehen eines Grundlagenbescheids einen Einkommensteuerbescheid und bleibt dabei ein in der Einkommensteuererklärung ausgewiesener Verlustanteil an einer sog. Abschreibungs-KG ganz oder teilweise unberücksichtigt, obwohl nachgewiesen ist, daß die Abschreibungs-KG bei dem für sie zuständigen Betriebs-FA bereits eine entsprechende Gewinnfeststellungserklärung bzw. Verlustfeststellungserklärung nebst Jahresabschluß eingereicht hat, so bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, als darin der Verlustanteil nicht in der erklärten Höhe berücksichtigt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Nr. 1 ; AO (a.F.) § 218 Abs. 4 ; FGO § 69 ;

Gründe: