BFH vom 19.10.1982
VII R 45/80
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2, § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 449
BStBl II 1983, 51

BFH - 19.10.1982 (VII R 45/80) - DRsp Nr. 1997/15431

BFH, vom 19.10.1982 - Aktenzeichen VII R 45/80

DRsp Nr. 1997/15431

»1. Hat die Finanzbehörde einen Antrag abschlägig beschieden, so erfüllt die vom Adressaten dieses Bescheides dagegen mit der Begründung erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Ablehnung sei rechtswidrig gewesen, im Regelfall die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO. 2. Zur Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme. 3. Eine Billigkeitserstattung nach § 227 Abs. 1 AO 1977 kann nur zum Ausgleich einer unbilligen Härte im Rahmen einer im Einzelfall gegebenen steuerschuldrechtlichen Beziehung gewährt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2, § 110 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit Mineralöl. Dieses bezieht sie zum größten Teil versteuert. Aufgrund des Konkurses der Firma A erlitt sie einen erheblichen Forderungsverlust. Die in den ausgefallenen Forderungen enthaltene Mineralölsteuer möchte sie von der Verwaltung aus Billigkeitsgründen erstattet haben.