BFH vom 19.12.1973
I R 31/72
Normen:
AO § 242 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; GewStG § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 343
BStBl II 1974, 387

BFH - 19.12.1973 (I R 31/72) - DRsp Nr. 1997/11954

BFH, vom 19.12.1973 - Aktenzeichen I R 31/72

DRsp Nr. 1997/11954

»Eine betriebliche Steuerschuld kann nicht zu einer Dauerschuld im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Nr. 1 GewStG werden, solange die Vollziehung des Bescheides über die betreffende Steuer gemäß § 242 AO, § 69 FGO ausgesetzt ist.«

Normenkette:

AO § 242 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; GewStG § 12 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Streitjahr 1969 einen Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1963. Die in diesem Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage war auch für die Umsatzsteuer 1964 und 1967 von Bedeutung. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1963 bis 1967 war gemäß § 242 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des Rechtsstreits ausgesetzt. In Höhe der strittigen Steuerbeträge (33.950 DM) bildete die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1968 eine Rückstellung. Diese Rückstellung wurde bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1969 als Schuldposten behandelt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete den Betrag im Gewerbesteuermeßbescheid für 1969 bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert als Dauerschuld (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) und außerdem eine für Prozeßzinsen gebildete Rückstellung in Höhe von 1.800 DM dem Gewerbeertrag als Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) wieder hinzu.