BFH vom 20.01.1977
IV R 3/75
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 2
BStBl II 1977, 509

BFH - 20.01.1977 (IV R 3/75) - DRsp Nr. 1997/13337

BFH, vom 20.01.1977 - Aktenzeichen IV R 3/75

DRsp Nr. 1997/13337

»Zur Bezeichnung des Streitgegenstands bei einer Klage gegen einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Klage unzulässig ist, weil der Kläger den Streitgegenstand nicht bezeichnet hat.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete 1964 zusammen mit seiner späteren Ehefrau die X. KG, die Beigeladene. Der Kläger war Komplementär, seine Ehefrau Kommanditistin. Gegenstand des Unternehmens war zunächst nur die Beratung auf dem Gebiete der Betriebs- und Finanzwirtschaft, ab 1967 auch die Übernahme gewerblicher Beteiligungen und Finanzierungen und die Unterhaltung eines Wirtschafts- und Kapitalmarktarchivs.

1967 traten zahlreiche neue Kommanditisten in die KG ein. Diese hatte die KG im Rahmen einer Aktion "Angebote zum Erwerb verlusttragender Kommanditanteile nach § 14 Berlinhilfegesetz" geworben. Auch 1968 traten weitere Kommanditisten in die KG ein. Zum 31. Dezember 1968 hatte diese mehr als 250 Kommanditisten mit einer Gesamteinlage von rd ... DM. Der Kläger schied 1969 aus der KG aus. Diese änderte daraufhin ihren Firmennamen in Y.-KG und führte das Unternehmen unter diesem Namen fort.