BFH vom 20.01.1978
VI R 123/77
Normen:
EStG (1974) § 33 Abs. 2 § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 513
BStBl II 1978, 340

BFH - 20.01.1978 (VI R 123/77) - DRsp Nr. 1997/13727

BFH, vom 20.01.1978 - Aktenzeichen VI R 123/77

DRsp Nr. 1997/13727

»Bei Gastarbeitern ist die Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an im Heimatland lebende Geschwister entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 20.01.1978 VI R 170/76 zu verneinen, wenn die Überweisungen an die Eltern ausgereicht haben, das Existenzminimum der Eltern und der Geschwister zu sichern.«

Normenkette:

EStG (1974) § 33 Abs. 2 § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 Unterstützungsleistungen an seine in der Türkei lebenden Eltern und zwei Geschwister von insgesamt 6.250 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Er legte eine Bescheinigung des Vorstehers des türkischen Stadtviertels, in dem die Eltern und Geschwister wohnten, in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung vor, in der es heißt, der Kläger sei verpflichtet, seine Mutter, seinen Vater und zwei Geschwister finanziell zu unterstützen, da sie unterstützungsbedürftig seien und kein eigenes Einkommen und kein Vermögen hätten. In dem türkischen Original der Bescheinigung ist das Alter der Geschwister nicht angegeben. In der deutschen Übersetzung durch eine inländische Beratungsstelle für türkische Einwohner wird ausgeführt, die Geschwister seien 13 und 11 Jahre alt.