BFH vom 20.02.1980
II B 26/79
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 313
BStBl II 1980, 211

BFH - 20.02.1980 (II B 26/79) - DRsp Nr. 1997/14413

BFH, vom 20.02.1980 - Aktenzeichen II B 26/79

DRsp Nr. 1997/14413

»1. Eine Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG-Urteil in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht; ob die Würdigung durch das FG, ohne daß eine Abweichung in dem angeführten Sinne gegeben wäre, sich als zwingend oder zutreffend ansehen läßt, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 17.01.1975 VI CB 133/74 , StRK, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 145). 2. Hat der BFH nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsfrage, für welche Divergenz geltend gemacht wird, seine Rechtsprechung geändert, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sich eine Abweichung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung anerkennen läßt.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hatte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der durch dessen Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG angefallenen Gesellschaftsteuer zur Haftung herangezogen. Die nach nur teilweise erfolgreichem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, wobei das FG ausführte, das FA habe den Kläger zutreffend und ermessensfehlerfrei als Haftenden in Anspruch genommen. Die Grundsätze der Verwirkung rechtfertigten keinen anderen Verfahrensausgang.