BFH vom 20.04.1977
I R 234/75
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 268
BStBl II 1977, 607

BFH - 20.04.1977 (I R 234/75) - DRsp Nr. 1997/13385

BFH, vom 20.04.1977 - Aktenzeichen I R 234/75

DRsp Nr. 1997/13385

»Die Teilwertabschreibung des derivativ erworbenen Geschäftswerts eines Handwerksbetriebes ist im Anschluß an das BFH-Urteil vom 28.10.1976 IV R 76/72 (BFHE 120, 245, BStBl 2, 1977, 73) zuzulassen, wenn über einen längeren Zeitraum gesehen die Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dazu geführt hat, daß im Falle der Betriebsveräußerung in dem Wirtschaftszweig Geschäftswerte nicht mehr vergütet werden, wenn der nachhaltig zu erzielende Gewinn nicht höher als ein angemessener Unternehmerlohn ist.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;