BFH vom 20.05.1980
VII S 2/80
Normen:
AO (1977) § 287 ; BRAGO § 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 4; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 11
BStBl II 1980, 561

BFH - 20.05.1980 (VII S 2/80) - DRsp Nr. 1997/14577

BFH, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VII S 2/80

DRsp Nr. 1997/14577

»Der Gegenstandswert bei Streit um die Rechtmäßigkeit einer richterlichen Durchsuchungsermächtigung bemißt sich in der Regel nach dem Betrag, wegen dessen vollstreckt werden soll. Der zu erwartende finanzielle Erfolg einer Pfändung in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners ist nur dann maßgebend, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß die Forderung nicht in voller Höhe befriedigt werden wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 287 ; BRAGO § 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 4; GKG § 13 Abs. 1 ;

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers und Antragsgegners (Finanzamt -FA-) hatte das Finanzgericht (FG) gegen den Vollstreckungsschuldner und Antragsteller (Vollstreckungsschuldner) einen Durchsuchungsbeschluß wegen einer zu vollstreckenden Steuerforderung in Höhe von 6.194,04 DM erlassen. Der erkennende Senat hob diesen Beschluß auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf und erlegte dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Der Prozeßbevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners beantragt im Namen seines Mandanten und im eigenen Namen, den Gegenstandswert in Höhe von 6.194,04 DM festzusetzen.