I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 einen Kinderfreibetrag für seinen Sohn. Dieser ist Anwärter für den mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung und hat für 1971 einen Unterhaltszuschuß von 8.352 DM bezogen. Er hat von seinem Arbeitslohn 468 DM vermögenswirksam angelegt und von seinem Arbeitgeber 156 DM vermögenswirksame Leistungen erhalten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1971 die Gewährung eines Kinderfreibetrags abgelehnt, weil die Einkünfte des Sohnes 7.200 DM überstiegen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG 1971). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des vorläufigen Einkommensteuerbescheides hat das Finanzgericht (FG) abgelehnt.
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