BFH vom 20.06.1974
VI B 29/74
Normen:
3. VermBG § 3, § 4, § 12 Abs. 5 ; EStG (1971) § 32 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 28
BStBl II 1974, 682

BFH - 20.06.1974 (VI B 29/74) - DRsp Nr. 1997/12130

BFH, vom 20.06.1974 - Aktenzeichen VI B 29/74

DRsp Nr. 1997/12130

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß bei der Ermittlung des Betrages von 7.200 DM nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG 1971 vermögenswirksame Leistungen i.S. des 3. VermBG zu den Einkünften zu rechnen sind. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 des 3. VermBG oder um vermögenswirksam angelegte Lohnteile nach § 4 des 3. VermBG handelt.«

Normenkette:

3. VermBG § 3, § 4, § 12 Abs. 5 ; EStG (1971) § 32 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 einen Kinderfreibetrag für seinen Sohn. Dieser ist Anwärter für den mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung und hat für 1971 einen Unterhaltszuschuß von 8.352 DM bezogen. Er hat von seinem Arbeitslohn 468 DM vermögenswirksam angelegt und von seinem Arbeitgeber 156 DM vermögenswirksame Leistungen erhalten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1971 die Gewährung eines Kinderfreibetrags abgelehnt, weil die Einkünfte des Sohnes 7.200 DM überstiegen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG 1971). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des vorläufigen Einkommensteuerbescheides hat das Finanzgericht (FG) abgelehnt.