BFH vom 20.06.1978
VII B 45/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, § 109 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 150
BStBl II 1978, 434

BFH - 20.06.1978 (VII B 45/77) - DRsp Nr. 1997/13780

BFH, vom 20.06.1978 - Aktenzeichen VII B 45/77

DRsp Nr. 1997/13780

»Gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO kann das FG die Beschwerde nicht nachträglich zulassen, wenn es in dem Beschluß erklärt hat, daß dieser unanfechtbar sei.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, § 109 ;

Durch Beschluß vom 20. Juli 1977 hob das Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung des Steuerbescheids des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Hauptzollamt - HZA -) vom 27. Dezember 1976 gegen Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch auf. Diesen Beschluß erklärte das FG unter Hinweis auf Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) für unanfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 31. August 1977 an das FG beantragte das HZA, gegen den Beschluß vom 20. Juli 1977 die Beschwerde zuzulassen. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1977 entschied das FG, daß die Beschwerde zugelassen werde.

Mit Schriftsatz vom 4. November 1977 legte das HZA gegen den Beschluß vom 20. Juli 1977 Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) auf Aufhebung der Vollziehung zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.