Durch Beschluß vom 20. Juli 1977 hob das Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung des Steuerbescheids des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Hauptzollamt - HZA -) vom 27. Dezember 1976 gegen Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch auf. Diesen Beschluß erklärte das FG unter Hinweis auf Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) für unanfechtbar.
Mit Schriftsatz vom 31. August 1977 an das FG beantragte das HZA, gegen den Beschluß vom 20. Juli 1977 die Beschwerde zuzulassen. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1977 entschied das FG, daß die Beschwerde zugelassen werde.
Mit Schriftsatz vom 4. November 1977 legte das HZA gegen den Beschluß vom 20. Juli 1977 Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) auf Aufhebung der Vollziehung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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