BFH vom 20.08.1982
VIII R 58/82
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 348
BStBl II 1983, 63

BFH - 20.08.1982 (VIII R 58/82) - DRsp Nr. 1997/15438

BFH, vom 20.08.1982 - Aktenzeichen VIII R 58/82

DRsp Nr. 1997/15438

»Das Fehlen des Datums auf dem vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbekenntnis ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung unschädlich. Maßgebend für den durch die Zustellung ausgelösten Beginn einer Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat.«

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendete sich gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheiden 1974 bis 1979 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1981 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-). Das Finanzgericht (FG) setzte in dem angefochtenen Urteil die Einkommensteuer der Jahre 1974 bis 1979 herab und wies die Klage im übrigen ab. Das mit dem Urteil am 27. Januar 1982 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers übermittelte Empfangsbekenntnis sandte der Prozeßbevollmächtigte unterschrieben, aber nicht mit Datum versehen, an das FG zurück, bei dem es am 29. Januar 1982 einging. Der Prozeßbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 26. Februar 1982 "gegen das am 28. Januar 1982 zugestellte Urteil des X. Senats des FG" Revision ein.