BFH vom 20.10.1978
VI R 107/77
Normen:
EStG (1971) § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 408
BStBl II 1979, 176

BFH - 20.10.1978 (VI R 107/77) - DRsp Nr. 1997/13997

BFH, vom 20.10.1978 - Aktenzeichen VI R 107/77

DRsp Nr. 1997/13997

»1. Der VI. Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 20.07.1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271) dahin an, daß die Mitwirkung eines Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis die Annahme einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann nicht ausschließt, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. 2. Abfindungen wegen Auflösung von Dienstverhältnissen sind in der Regel eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die Auflösung vom Arbeitgeber veranlaßt war. 3. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nicht vor bei Abgeltung von Ansprüchen, auf die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Rechtsanspruch hatte. Ob dies der Fall war, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe: