BFH vom 20.10.1981
VII R 48/81
Normen:
DVStB § 34; GG Art. 12 ; StBerG § 37, § 156 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 384
BStBl II 1982, 85

BFH - 20.10.1981 (VII R 48/81) - DRsp Nr. 1997/15099

BFH, vom 20.10.1981 - Aktenzeichen VII R 48/81

DRsp Nr. 1997/15099

»Die nach § 156 Abs. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 StBerG abzugebende Erklärung eines Beamten oder Angestellten der Finanzverwaltung, der den Beruf des Steuerbevollmächtigten ergreifen möchte, daß er seine Entlassung als Finanzbeamter beantragt habe, braucht bei verfassungskonformer Auslegung nicht schon bei der Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, sondern erst bei Stellung des Antrags auf Bestellung zum Steuerbevollmächtigten vorzuliegen.«

Normenkette:

DVStB § 34; GG Art. 12 ; StBerG § 37, § 156 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem 15. Dezember 1966 als Finanzbeamter beim Finanzamt X tätig und ist derzeit Steuerinspektor. Mit einem am 4. August 1980 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion -OFD-) eingegangenen Schriftsatz beantragte er seine Zulassung zu der am 24. März 1981 beginnenden Steuerbevollmächtigtenprüfung. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht bereit war und ist, seine Entlassung aus der Finanzverwaltung zu beantragen.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, daß § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - (danach kann ein Beamter nur dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn er seine Entlassung beantragt hat) mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG)-) nicht vereinbar sei.