I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem 15. Dezember 1966 als Finanzbeamter beim Finanzamt X tätig und ist derzeit Steuerinspektor. Mit einem am 4. August 1980 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion -OFD-) eingegangenen Schriftsatz beantragte er seine Zulassung zu der am 24. März 1981 beginnenden Steuerbevollmächtigtenprüfung. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht bereit war und ist, seine Entlassung aus der Finanzverwaltung zu beantragen.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, daß § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - (danach kann ein Beamter nur dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn er seine Entlassung beantragt hat) mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG)-) nicht vereinbar sei.
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