BFH vom 21.01.1977
III R 125/73
Normen:
AO § 125 ; FGO § 41 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 284
BStBl II 1977, 396

BFH - 21.01.1977 (III R 125/73) - DRsp Nr. 1997/13279

BFH, vom 21.01.1977 - Aktenzeichen III R 125/73

DRsp Nr. 1997/13279

»Besteht Streit darüber, ob eine Abgabenforderung durch Aufrechnung erloschen ist, so kann dies nur durch einen Antrag auf Erlaß eines Abrechnungsbescheids gemäß AO § 125 geklärt werden. Es fehlt für eine Feststellungsklage gemäß FGO § 41 Abs. 1 an einem rechtlichen Interesse.«

Normenkette:

AO § 125 ; FGO § 41 ;

I. Streitig ist, ob der gemäß § 63 Abs 2 Nr 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners (= Beigeladener) fällig gewordene und im Konkurs mit Vorrechtsrang zu befriedigende Teil der Vermögensabgabe in Höhe von 15.179 DM getilgt ist.