I. Streitig ist, ob der gemäß § 63 Abs 2 Nr 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners (= Beigeladener) fällig gewordene und im Konkurs mit Vorrechtsrang zu befriedigende Teil der Vermögensabgabe in Höhe von 15.179 DM getilgt ist.
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