BFH vom 21.01.1977
VII B 81/76
Normen:
FGO § 69, § 70 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 161
BStBl II 1977, 312

BFH - 21.01.1977 (VII B 81/76) - DRsp Nr. 1997/13234

BFH, vom 21.01.1977 - Aktenzeichen VII B 81/76

DRsp Nr. 1997/13234

»1. Ist wegen der Frage, ob die Verwaltung zu Recht die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids abgelehnt hat, ein Revisionsverfahren anhängig und stellt der Steuerpflichtige in diesem Stadium des Verfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht, so ist für diesen Antrag der Bundesfinanzhof als Gericht der Hauptsache zuständig. 2. Der Antrag nach FGO § 70 Abs. 1, den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen, kann auch noch in zweiter Instanz beim Bundesfinanzhof gestellt werden. Ist der Bundesfinanzhof das Gericht, an das zu verweisen ist, so führt der Verweisungsantrag dazu, daß die Sache in das - nunmehr erstinstanzliche - Verfahren beim Bundesfinanzhof überführt wird; eines besonderen Verweisungsbeschlusses bedarf es dafür nicht. 3. Es ist zweifelhaft, ob ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung zulässig ist. Jedenfalls kann eine entsprechende Aussetzung nur als äußerster Notbehelf zur Abwendung eines dem Steuerpflichtigen sonst drohenden schwerwiegenden und durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gerechtfertigten Schadens in Frage kommen.«

Normenkette:

FGO § 69, § 70 ;