BFH vom 21.01.1982
IV R 146/78
Normen:
FGO § 48, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 386
BStBl II 1982, 506

BFH - 21.01.1982 (IV R 146/78) - DRsp Nr. 1997/15280

BFH, vom 21.01.1982 - Aktenzeichen IV R 146/78

DRsp Nr. 1997/15280

»In Gewinnfeststellungsverfahren, die eine in Liquidation befindliche KG betreffen, ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nur die KG, vertreten durch die Liquidatoren, klagebefugt. Es ist deshalb gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht notwendig, alle Gesellschafter (Mitunternehmer) beizuladen. Etwas anderes gilt nur, soweit im Einzelfall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FGO erfüllt sind.«

Normenkette:

FGO § 48, § 60 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1969 gegründete KG. Gründungsgesellschafter waren der Kaufmann X, der Beigeladene zu 1 und Revisionskläger (im folgenden der Beigeladene zu 1) als Komplementär und eine GmbH als Kommanditistin. Diese hat ihre Beteiligung auf im Laufe des Jahres 1969 neu eingetretene Kommanditisten übertragen. Der Beigeladene zu 2 ist 1969 als Kommanditist eingetreten und 1970 wieder ausgeschieden. Ende 1971 waren an der Klägerin insgesamt ca. 120 Kommanditisten beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war der Bau und Betrieb des Frachtschiffs MS A. Sitz der Gesellschaft war lt. Gesellschaftsvertrag Y. Seit 1976 befindet sich die Klägerin in Liquidation; Liquidator ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin.