BFH vom 21.01.1982
VIII B 94/79
Normen:
AO (1977) § 222 ; FGO § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 23
BStBl II 1982, 307

BFH - 21.01.1982 (VIII B 94/79) - DRsp Nr. 1997/15188

BFH, vom 21.01.1982 - Aktenzeichen VIII B 94/79

DRsp Nr. 1997/15188

»1. In Stundungssachen kann vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden. 2. Die Erfüllung einer Steuerschuld kann dann eine erhebliche Härte i.S.v. § 222 AO 1977 darstellen, wenn der zu zahlende Betrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 222 ; FGO § 114 ;

I. Die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind an der X Gesellschaft zur Exploration von Erdöl und Erdgas mbH & Co. (KG) beteiligt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung 1977 den von den Antragstellern erklärten Verlustanteil zunächst nicht an. Nach Eingang einer Mitteilung des Betriebs-FA über den Verlustanteil der Antragsteller setzte das FA die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1977 entsprechend aus und lehnte den weitergehenden Antrag der Antragsteller ab. Die Antragsteller stellten beim FA auch den Antrag, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1977 ergebende Einkommensteuer zu stunden. Das FA lehnte diesen Antrag ab, weil nach der Mitteilung des Betriebs-FA "insoweit auch die Aussetzung des Grundlagenbescheids abgelehnt worden sei". Gegen die Entscheidung des FA haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.