BFH vom 21.02.1973
IV R 128/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 11 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 356
BStBl II 1973, 313

BFH - 21.02.1973 (IV R 128/71) - DRsp Nr. 1997/11427

BFH, vom 21.02.1973 - Aktenzeichen IV R 128/71

DRsp Nr. 1997/11427

»Dem Großen Senat wird nach § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Enthält der Strukturwandel einer Gärtnerei vom Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (in der bis zum Inkrafttreten des 2. Steueränderungsgesetzes 1971 geltenden Fassung) eine Entnahme des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens aus dem gewerblichen Betriebsvermögen? Sind bei Verneinung dieser Frage die stillen Reserven aus einem anderen Grunde (z.B. Betriebsaufgabe) aufzulösen?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 11 Abs. 3, 4 ;

I. Streitig ist, ob beim Wandel der Struktur einer Gärtnerei vom Gewerbebetrieb zum landwirtschaftlichen Betrieb die im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven unter dem Gesichtspunkt der Entnahme realisiert worden sind und bejahendenfalls, wann diese Gewinnrealisierung eingetreten ist.

Der Kläger X, die Beigeladene Y und die Klägerin Z waren im Streitjahr 1961 die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), die eine Gärtnerei betrieb. Diese umfaßte eine Landschaftsgärtnerei, einen Blumenhandel und eine Blumen- und Friedhofsgärtnerei auf der Grundlage selbsterzeugter Pflanzen. X und Y sind Eheleute, Z ihre Tochter.