I. Streitig ist, ob beim Wandel der Struktur einer Gärtnerei vom Gewerbebetrieb zum landwirtschaftlichen Betrieb die im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven unter dem Gesichtspunkt der Entnahme realisiert worden sind und bejahendenfalls, wann diese Gewinnrealisierung eingetreten ist.
Der Kläger X, die Beigeladene Y und die Klägerin Z waren im Streitjahr 1961 die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), die eine Gärtnerei betrieb. Diese umfaßte eine Landschaftsgärtnerei, einen Blumenhandel und eine Blumen- und Friedhofsgärtnerei auf der Grundlage selbsterzeugter Pflanzen. X und Y sind Eheleute, Z ihre Tochter.
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