BFH vom 21.03.1978
VII R 7/76
Normen:
DVStBerG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 125, 222
BStBl II 1978, 534

BFH - 21.03.1978 (VII R 7/76) - DRsp Nr. 1997/13835

BFH, vom 21.03.1978 - Aktenzeichen VII R 7/76

DRsp Nr. 1997/13835

»1. Legt der Prüfungsausschuß der Bewertung von Klausurarbeiten den im Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel zugrunde, dann liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn Erstgutachter und Zweitgutachter dem Ausschuß eine vom Punkteschlüssel abweichende Note vorschlagen und dieser in Unkenntnis davon und ohne Erörterung die vorgeschlagene Note beschließt. 2. Zur Frage der Verletzung allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe bei sogenannten Folgefehlern in Anlagenteilen der Klausuren. 3. Wird ein Prüfling bei der Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag gestört, dann kann darin ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen (Anschluß an BFHE 122, 214).«

Normenkette:

DVStBerG § 19 Abs. 1;

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterzog sich nach ihrer Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1972 vom 3. bis 5. Oktober 1972 dem schriftlichen Teil der Prüfung. Der Prüfungsausschuß der Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Beklagte) wertete die Klausurarbeit der Klägerin aus dem Gebiet des Abgabenrechts, Umsatzsteuerrechts, Vermögensteuerrechts und Bewertungsrechts - Abgabenordnung (AO)-Klausur - mit "ausreichend", die Einkommensteuer-Klausur mit "mangelhaft" und die Klausur aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens (Buchführungs-Klausur) mit "ausreichend".