BFH vom 15.03.1977
VII R 15/76
Normen:
DVStBerG § 10 Abs. 3, § 11; StBerG § 4 Abs. 1 (a.F.);
Fundstellen:
BFHE 122, 214
BStBl II 1977, 447

BFH - 15.03.1977 (VII R 15/76) - DRsp Nr. 1997/13307

BFH, vom 15.03.1977 - Aktenzeichen VII R 15/76

DRsp Nr. 1997/13307

»1. Der Senat schließt sich der Auffassung des BVerwG an, daß in der Störung einer schriftlichen Prüfung durch Lärm ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen und der Prüfling diesen Mangel auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machen kann. 2. In der mündlichen Steuerberaterprüfung sind an den Bewerber Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen. Dabei genügt u.U. die Stellung einer Frage, es sei denn, daß sie ersichtlich nur gestellt worden ist, um der Form Genüge zu tun (Anschluß an BFHE 119, 364).«

Normenkette:

DVStBerG § 10 Abs. 3, § 11; StBerG § 4 Abs. 1 (a.F.);

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat an der Steuerberaterprüfung 1974 teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden. Streitig ist, ob die Prüfung zu Recht für nichtbestanden erklärt wurde.

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das FG.