BFH vom 21.03.1978
VII R 96/77
Normen:
StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 99
BStBl II 1978, 481

BFH - 21.03.1978 (VII R 96/77) - DRsp Nr. 1997/13805

BFH, vom 21.03.1978 - Aktenzeichen VII R 96/77

DRsp Nr. 1997/13805

»Die mit der Steuerassistentenprüfung abgeschlossene Ausbildung als Steueranwärter kann auch dann nicht einer Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf im Sinne des StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 2 gleichgestellt werden, wenn ihr eine mit einer Prüfung für den Steuerverwaltungsdienst beendete Tätigkeit als Dienstanfänger bei der Finanzverwaltung vorausging.«

Normenkette:

StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte in den Jahren 1966 und 1967 die Handelsschule und Höhere Handelsschule, die er mit dem Abschlußzeugnis verließ. Er war vom 1. August 1967 an als Widerrufsbeamter Dienstanfänger bei der Steuerabteilung der Beklagten und Revisionsbeklagten (der Oberfinanzdirektion - OFD -) und bestand am 27. Januar 1969 die Lehrabschlußprüfung für den Steuerverwaltungsdienst. Er setzte sodann seine Berufsausbildung als Steueranwärter fort und bestand am 9. Juni 1970 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Mit Wirkung vom 1. August 1970 wurde er zum außerplanmäßigen Steuerassistenten ernannt. Dann war er bis zum 31. Juli 1971 als Mitarbeiter in einem Veranlagungsteilbezirk eines Finanzamts (FA) eingesetzt. Seit dem 1. August 1971 ist er als Steuersachbearbeiter in einer Steuerberatungspraxis tätig.