BFH vom 21.05.1982
III B 32/81
Normen:
BBauG § 138 Abs. 3, § 143a; BewG (1965) § 9 ; FGO § 86 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 141
BStBl II 1982, 604

BFH - 21.05.1982 (III B 32/81) - DRsp Nr. 1997/15331

BFH, vom 21.05.1982 - Aktenzeichen III B 32/81

DRsp Nr. 1997/15331

»Es ist nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu entscheiden, ob im Verfahren wegen Einheitsbewertung eines unbebauten Grundstückes glaubhaft gemacht ist, daß der zum Sachverständigen bestellte Gutachterausschuß für Grundstückswerte die genaue Lagebezeichnung von Vergleichsobjekten verweigern darf. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Geheimhaltungspflicht des Gutachterausschusses (§ 138 Abs. 3 BBauG) und das Interesse an einer zutreffenden Besteuerung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen.«

Normenkette:

BBauG § 138 Abs. 3, § 143a; BewG (1965) § 9 ; FGO § 86 ;

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Eigentümer eines 2.698 qm großen Grundstücks in X. Das Grundstück, am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 -dem hier streitigen Stichtag- noch unbebaut, wurde gemäß § 9 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG) mit dem gemeinen Wert bewertet.

Diesen ermittelte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) wie folgt:

1.350 qm zu 30 DM je Quadratmeter 40.500 DM

1.348 qm zu 15 DM je Quadratmeter 20.220 DM

----------

insgesamt 60.720 DM

Einheitswert 60.700 DM.