BFH vom 21.07.1975
VII B 25/75
Normen:
FGO § 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 453
BStBl II 1975, 856

BFH - 21.07.1975 (VII B 25/75) - DRsp Nr. 1997/12601

BFH, vom 21.07.1975 - Aktenzeichen VII B 25/75

DRsp Nr. 1997/12601

»Bei der Entscheidung über die gegen einen Kostenansatz eingelegten Erinnerung ist ein Richter nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er den Kostenbeamten zum Ansatz der streitigen Kosten angewiesen hat.«

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 2 ;

In einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) legte der Kostenschuldner und Beschwerdeführer (Kostenschuldner) gegen einen Beschluß des FG vom 5. Juni 1973, mit dem ihm die Vorlage einer Urkunde aufgegeben worden war, Beschwerde ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf diese und erlegte die Kosten dem Kostenschuldner auf. Der Kostenbeamte des FG setzte am 25. März 1974 diese Kosten nach einem Streitwert von 3.000 DM an. Die besonders wegen des Streitwertes eingelegte Erinnerung des Kostenschuldners wies das FG durch Beschluß vom 19. November 1974 zurück. Es führte aus:

Der Kostenschuldner sei durch den angenommenen Streitwert von 3.000 DM nicht benachteiligt. Der Kostenbeamte hätte nämlich von einem höheren Streitwert ausgehen müssen. Es neige zu der Auffassung, daß dieser mit 25 % des im Hauptverfahren streitigen Betrages von 19.700 DM anzusetzen sei, könne aber den Kostenansatz nicht zum Nachteil des Kostenschuldners ändern.