BFH vom 21.07.1975
VII R 11/75
Normen:
AO § 229, § 230 ; FGO § 44, § 45 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 526
BStBl II 1976, 56

BFH - 21.07.1975 (VII R 11/75) - DRsp Nr. 1997/12655

BFH, vom 21.07.1975 - Aktenzeichen VII R 11/75

DRsp Nr. 1997/12655

»1. Pfändungsmaßnahmen sind Verfügungen, gegen die die Beschwerde nach § 230 AO gegeben ist. 2. Eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, gegen den die Beschwerde nach § 230 AO gegeben ist, kann nicht in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO als Beschwerde behandelt werden.«

Normenkette:

AO § 229, § 230 ; FGO § 44, § 45 ;

I. Am 10. November 1972 hatte das Finanzamt (FA) D beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Abgabe von Steuererklärungen für den vom Kläger vertretenen eingetragenen Verein X für das Jahr 1970 angemahnt und dabei ein Erzwingungsgeld von 3.000 DM angedroht. Dieses Erzwingungsgeld war mit Verfügung vom 27. November 1972 in der angedrohten Höhe festgesetzt worden. Beide Verfügungen waren mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse "Herrn Y i.d.e.V. X" zugestellt worden. Die Zahlung des Erzwingungsgeldes erfolgte nicht. Auf Grund eines Amtshilfeersuchens des FA D pfändete darauf der Vollziehungsbeamte des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA A) am 14. Januar 1974 in der Wohnung des Klägers Möbelstücke.