BFH vom 21.07.1977
IV B 17/77
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 48
BStBl II 1977, 760

BFH - 21.07.1977 (IV B 17/77) - DRsp Nr. 1997/13473

BFH, vom 21.07.1977 - Aktenzeichen IV B 17/77

DRsp Nr. 1997/13473

»Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob EStG § 15 Nr. 2 auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen eines Mitunternehmers anzuwenden ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Verfahren IV B 17/77 und IV B 16/77 werden in sinngemäßer Anwendung der §§ 121, 73 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (siehe Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 132 Rdnr 1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1, eine Kommanditgesellschaft (Klägerin zu 1), betrieb in den Streitjahren 1969 bis 1971 ein Wohnungsbauunternehmen. Komplementärin war die B-GmbH; X. und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) waren Kommanditisten mit einer Beteiligung am Gewinn und Vermögen der KG von je 50vH.

Der Kläger zu 2 betrieb in den Streitjahren außerdem eine freiberufliche Praxis als Steuerberater.

Der Kläger zu 2 war in den Streitjahren für die Klägerin zu 1 als Steuerberater tätig. In ihren den Gewinnfeststellungserklärungen 1969 bis 1971 zugrunde liegenden Bilanzen wies die Klägerin zu 1 für die dem Kläger zu 2 aufgrund seiner Beratertätigkeit geschuldeten Vergütungen mit gewinnmindernder Wirkung Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus.