BFH vom 21.07.1977
IV B 3/73
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 123, 9
BStBl II 1977, 767

BFH - 21.07.1977 (IV B 3/73) - DRsp Nr. 1997/13476

BFH, vom 21.07.1977 - Aktenzeichen IV B 3/73

DRsp Nr. 1997/13476

»Wird ein Bescheid angefochten, mit dem ein Rechtsanwalt und dessen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, so kann es im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Ehefrau (sowie wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits) geboten sein, für die Ehefrau gemäß FGO § 139 Abs. 3 S. 3 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die insoweit anfallenden Kosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Ehemann bevollmächtigt wird.«

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;

I. Zu entscheiden ist, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 139 Abs 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig zu erklären ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er wurde mit seiner - inzwischen verstorbenen - Ehefrau (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer 1965 veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Veranlagung ab, einen Betrag von 10.160 DM, den der Kläger als Betriebsausgabe geltend gemacht hatte, zum Abzug zuzulassen; diesen Betrag hatte der Kläger einem früheren Mitarbeiter als Darlehen zur Verfügung gestellt und nicht mehr zurückerhalten.