I. Zu entscheiden ist, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 139 Abs 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig zu erklären ist.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er wurde mit seiner - inzwischen verstorbenen - Ehefrau (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer 1965 veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Veranlagung ab, einen Betrag von 10.160 DM, den der Kläger als Betriebsausgabe geltend gemacht hatte, zum Abzug zuzulassen; diesen Betrag hatte der Kläger einem früheren Mitarbeiter als Darlehen zur Verfügung gestellt und nicht mehr zurückerhalten.
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