BFH vom 21.08.1974
I R 78/74
Normen:
FGO § 56 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 270
BStBl II 1975, 18

BFH - 21.08.1974 (I R 78/74) - DRsp Nr. 1997/12200

BFH, vom 21.08.1974 - Aktenzeichen I R 78/74

DRsp Nr. 1997/12200

»1. Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Postanstalt wird durch den Beschluß des BVerfG 2 BvR 675/72 vom 20.06.1973 (BVerfGE 35, 296) nicht berührt. 2. Wer nach Rückkehr von einer Geschäftsreise, aber noch innerhalb der Revisionsfrist, ein Urteil des FG in Empfang nimmt, das durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt wurde, kann sich zur Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nicht auf den Beschluß des BVerfG 2 BvR 675/72 berufen.«

Normenkette:

FGO § 56 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 182 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) Restitutionsklage mit dem Ziel, das durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1972 I R 158/71 (nicht veröffentlicht) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Das FG hat die Restitutionsklage abgewiesen. Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 21. Februar 1974 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 21. März 1974, beim FG eingegangen am 25. März 1974, Revision ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 20. April 1974, eingegangen beim BFH am 23. April 1974.